HAUPTMENUSatzungen des Welt-Schafspostverbands (WSPV)HAUPTMENU
 

Welt-Schafspost-Verband (WSPV)
Worls Sheep Postage Association (WSPA)
Auszug aus den Satzungen vom 12.1.1988

1. Ziele
Der Welt-Schafspost-Verband (im Folgenden WSPV genannt) ist weder gemeinnützig noch gewinnorientiert.
Er dient lediglich der Glossierung des Postwesens sowie der Erhaltung schlagwortartiger Vorurteile über Länder, Gebiete, deren Bewohner und die dort herrschenden oder nicht herrschenden Verhältnisse.

2. Mitgliedschaft
Alle bei der UNO als selbstständig akkredidierten Länder sind zur Mitgliedschaft im WSPV
zwangsverpflichtet. Einwände werden nicht in Betracht gezogen.

3. Gestaltung der Postwertzeichen
Die auf den Postwertzeichen des WSPV dargestellten Motive und die Beschriftung mit Landesangabe,
Ausgabegrund und Wertstufe werden vom Präsidenten des WSPV einstimmig beschlossen.
Die Landesbezeichnung muss nicht der offiziellen entsprechen; das Gleiche gilt für die Landeswährung.
Der WSPV behält sich weiterhin vor, bestehende Landesgrenzen postalisch und grenzübergreifend
zu verändern, Landesteile getrennt zu bezeichnen oder beliebige Teile der Welt neu zu benennen.

4. Versandbeschränkungen
Der Versand von WSPV-Postdendungen dient nicht dem Transport von Mitteilungen, sondern dem
Transport der Briefmarken und ihrer Entwertung durch den Stempel der offiziellen Postbehörden.
Sendungen mit realitätsbezogenen Mitteilungen (Briefe) oder Aufschriften (Postkarten) sind daher
unzulässig. Es existiert kein Päckchen- oder Paketdienst.

5. Gültigkeit und Frankierung
Als gültiges WSPV-Dokument gelten Briefe oder Postkarten, die durch Stempel oder andere Arten der
Entwertung als gelaufen erkennbar sind. Gefälligkeitsentwertungen sind zulässig.
Eine Zusatzfrankatur mit offiziellen Postwertzeichen des Herkunftlandes oder -gebietes ist unzulässig
und verhindert eine Gültigkeitsanerkennung durch den WSPV.
Postfrische Marken des WSPV gelten nicht als gültige WSPV-Dokumente.

6. Verbringung in den Postweg
WSPV-Dokumente müssen zwecks Entwertung und Laufnachweis in den Postweg des durch die
Aufschrift kenntlichen Landes oder Gebietes verbracht werden.
Eine Schalterabgabe empfielt sich keinesfalls in Ländern, die der Welt durch Humorlosigkeit bezüglich
eigener nationalistisch Hoheitsrechte und -symbole bekannt sind (s. Liste kritischer WSPV-Länder).
Bei Landesteilen, politisch nicht existenten Gebieten und Lokalausgaben ist auf die örtliche
Übereinstimmung streng zu achten. Entwertete WSPV-Dokumente, die diesem Anspruch nicht genügen,
werden dem übergeordneten Land oder Gebiet, in dem sie augegeben wurden, zugerechnet.

7. Haftung
Der Präsident des WSPV kommt für durch die offiziellen
Postorganisationen entstandene Gebühren
(Nachgebühren, Prozeßkosten u.ä.) auf, sofern es ihm möglich ist oder vernünftig erscheint.
Der WSPV haftet ausdrücklich nicht für körperliche, geistige oder finanzielle Schäden,
die dem Aufgabebeauftragten bei dieser Tätigkeit durch eigene Dämlichkeit entstehen.

8. Verbandsführung und Mitgliedschaft
Die Organisation des WSPV gliedert sich wie folgt:
Der Präsident des WSPV, Herr H. P. Murmann, trifft demokratisch und mit alleiniger Stimmberechtigung
alle Entscheidungen, die den WSPV, wie auch immer, betreffen.
Vizepräsident des WSPV ist Herr Dr. Wolfgang Lotz, der dafür keinerlei Vergütung erhält.
Eine Mitgliedschaft kann nicht beantragt werden; die Ernennung zum Mitglied erfolgt unter
Beachtung des o.a. demokratischen Entscheidungsprozesse durch den Präsidenten und ist
jederzeit wiederrufbar. Mindestvoraussetzung für eine Ernennung ist die erfolgreiche Verbringung
von mindestens 3 (drei) WSPV-Dokumenten in den offiziellen Postweg.
Herausragende Leistungen eines Mitglieds können durch Sonderzuwendungen in Form von kostenfreien
alkoholischen Getränken oder Vergabe des Titels eines Landes- oder Gebietsbeauftragten honoriert werden.
Als Aufgabebeauftragter gilt, wer sich zur Mitnahme und Aufgabe eines WSPV-Dokuments bereiterklärt;
die betreffende Person ist bis zur ihrer ausdrücklichen Ernennung durch den Präsidenten kein Mitglied des WSPV.

9. Sanktionen
Die Unterschlagung und/oder Weitergabe (besonders aus niederen finanziellen Motiven) von WSPV-Dokumenten
zieht den Ausschluß aus dem Verband sowie den Haß des Präsidenten nach sich.

10. Verschwiegenheit
Mitglieder des WSPV sind zur Verschwiegenheit über den Verband im Allgemeinen, seine Ziele und Strukturen
und speziell die Identität des Präsidenten verpflichtet. Dies gilt im Besonderen gegenüber
Nachforschungsorganen der offiziellen Postbehörden oder staatlichen Strafverfolgungsbehörden.